Statut


Anliegen der Vereinigung ist es, den Schlosskomplex Rheinsberg einschließlich Schlosstheater, Kavalierhaus und Schlosspark als künstlerisch-kulturelles Zentrum der Stadt Rheinsberg sowie der Mark Brandenburg wiederzubeleben. Der Verein umfasst Personen und Institutionen, die an der Konzeption, Organisation und Durchführung der gestellten Ziele mitarbeiten, ein reges kulturelles-künstlerisches Wirken in und um Rheinsberg initiieren oder sich dafür interessieren. Die Vereinigung vertritt die Interessen ihrer Mitglieder nach innen und außen. Sie ist offen für die Zusammenarbeit mit anderen nationalen und internationalen Vereinigungen und Institutionen.

Sitz des Vereins ist Rheinsberg. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist es, dass künstlerische und kulturelle Leben in Rheinsberg zu fördern, insbesondere durch Förderung einer vielfältigen kulturellen Nutzung im gesamten Schlossensemble. Förderung des Festivals „Kammeroper Schloss Rheinsberg“ , das insbesondere jungen Opernkünstlern im Zusammenwirken mit Bürgern Rheinsbergs an historisch bedeutsamem Ort und in landschaftlich schöner Gegend Gelegenheit zur intensiven Opernarbeit gibt, in deren Ergebnis Opernaufführungen und weitere künstlerische Aktivitäten entstehen Förderung des Schlosstheaters als Spielstätte, die dem Gesamtanliegen des Vereins gerecht wird und die Belange der Denkmalpflege berücksichtigt Förderung des Schlossmuseums und des Parks Förderung der wissenschaftlichen Auseinandersetzung mit Friedrich- und Heinrich- Zeit Förderung der Musikakademie Förderung der Arbeit der Kurt-Tucholsky-Gedenkstätte und der Galerie für Bildende Kunst Förderung der Arbeit der Stadtbibliothek und des stadtgeschichtlichen Archivs Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Beschlüsse des Kunst- und Kulturvereins werden durch ein Mitglied des Vorstandes, dass durch den Vorstand bestimmt wird, protokolliert. Die Mitgliederversammlung setzt die Höhe der Mitgliedsbeiträge fest.

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des In- und Auslandes werden, die sich bereit erklärt, die Verwirklichung der Ziele zu unterstützen, die sich der Verein setzt. Die Aufnahme erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand und tritt zum Ende des Geschäftsjahres in Kraft, wenn er bis zum 30. September beantragt wurde. Mitglieder, die mit ihren Beitragsverpflichtungen mehr als zwei Jahre im Rückstand sind, können auf Vorstandsbeschluss gestrichen werden.

Personen, die sich außerordentliche Verdienste um die Ziele des Vereins erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung erfolgt durch den Vorsitzenden und den Stellvertreter gemeinsam, oder durch den Vorsitzenden oder den Stellvertreter allein. Die Schirmherrschaft kann einer verdienstvollen Persönlichkeit angetragen werden. Kuratorium und Donatorium können gebildet werden, gleichzeitige Mitgliedschaft in beiden ist nicht möglich. Der Vorstand kann im Interesse anfallender Aufgaben Kommissionen bilden.

Der Verein hält jährlich eine Mitgliederversammlung ab, zu der vom Vorstand mit einer Frist von 4 Wochen unter Beifügung der vorläufigen Tagesordnung und der Anträge schriftlich eingeladen wird. Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht und die Jahresrechnung entgegen. Auf Antrag von 30% der Mitglieder muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrags vom Vorstand einberufen werden. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer.

Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern, die durch die Mitgliederversammlung für den Zeitraum von vier Jahren auf Wunsch in geheimer Wahl gewählt werden. Die Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden. Bei Stimmengleichheit in Vorstandsbeschlüssen entscheidet seine Stimme. Der Vorstand trifft sich regelmäßig. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Kuratorium und im Vorstand ist nicht möglich. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Ein Geschäftsführer kann vom Vorstand bestellt werden. Die Vertretung des Rechtsverkehrs wird durch den Vorsitzenden und den Stellvertreter und in deren Abwesenheit durch den Geschäftsführer wahrgenommen.

Ein jährlicher Mitgliedsbeitrag wird erhoben. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht der Beitragszahlung befreit.

Der Verein finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge, zweckgebundene Zuwendungen aus öffentlichen und privatgesellschaftlichen Mitteln und durch Spenden, Schenkungen und freiwillige Zuwendungen. Über die Verwendung der Mittel ist ein Jahresbericht vorzulegen, der den Kassenprüfern zu prüfen und zu bestätigen ist.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Auslagen oder Reisekosten können ersetzt werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder in einer Mitgliederversammlung, die ausdrücklich zu diesem Zweck einberufen sein muss. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine Deutsche Stiftung Denkmalschutz zugunsten des Erhalts der Schlossanlage Rheinsberg.

Datum der Annahme des Statuts ist der 18. September 1999



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